Wortlaut(1)Zusammensetzung und Struktur
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
A.dem/der Vorstandsvorsitzenden
B.bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (z. B. Stellvertreter, Schatzmeister/Vorstand Finanzen, Vorstand Sport, Vorstand Marketing).
Der Verein wird somit von mindestens einer Person (dem/der Vorstandsvorsitzenden) und maximal fünf Personen geführt. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Zuweisung der Ressorts werden durch die Mitgliederversammlung bei der Wahl festgelegt.
(2)Beisitzer – Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können durch die Mitgliederversammlung zusätzliche Beisitzer gewählt werden.
Beisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB (sie haben keine gesetzliche Vertretungsmacht nach außen).
Sie haben im Vorstand beratende Funktion und können mit spezifischen Sonderaufgaben betraut werden.
Die Anzahl der Beisitzer ist nicht begrenzt und wird nach Bedarf des Vereins festgelegt.
(3)Vertretungsmacht
Besteht der Vorstand aus nur einer Person, vertritt diese den Verein einzeln.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden einzeln oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4)Aufgaben und Geschäftsführung – Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich.
Zu seinen Kernaufgaben gehören:
A.Strategische Entwicklung: Erarbeitung und Umsetzung langfristiger Konzepte zur Erreichung des Vereinszwecks, insbesondere der leistungsorientierten Ausbildung und des Aufbaus nachhaltiger Strukturen.
B.Wirtschaftliche Leitung: Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts sowie Akquise von Sponsorenmitteln.
C.Personalwesen: Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (unter Beachtung von § 3 zur hauptamtlichen Tätigkeit).
D.Gesamtverantwortung: Der Vorstand trägt die Verantwortung für die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung sowie die Wahrung der pädagogischen Ziele.
(5)Amtszeit und Kontinuität – Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen (Selbstergänzungsrecht).
(6)Arbeitsweise und Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
Sitzungen können physisch, hybrid oder rein digital durchgeführt werden.
(7)Haftung – Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein stellt den Vorstand von Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(8)Vergütung und Aufwendungsersatz
Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z. B. im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
Sofern die Satzung eine hauptamtliche Tätigkeit vorsieht, können Vorstandsmitglieder auf der Grundlage eines Dienstvertrages angestellt werden. Die Entscheidung über den Abschluss, die Änderung und die Beendigung dieser Verträge sowie die Festsetzung der Vergütungshöhe trifft die Mitgliederversammlung. Die Vergütung muss in jedem Fall angemessen sein und dem Grundsatz der Marktentwicklung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins entsprechen.
Vorstandsmitglieder und andere für den Verein tätige Personen haben zudem Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB).